Die Verbandsklage auf Abhilfe hat gem § 624 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten, das von der qualifizierten Einrichtung geltend gemacht wird, und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.

