Die anwaltliche Verschwiegenheit ist als Recht und Pflicht in § 9 Abs 2 und Abs 3 RAO geregelt. Flankiert wird das Berufsgeheimnis von prozessualen Normen in der Strafprozessordnung (StPO). Dieser Beitrag fasst den themengleichen Vortrag im Rahmen der 7. Gemeinsamen Sitzung der Strafrechtskommission des ÖRAK (StraKo) und des Strafrechtsausschusses der deutschen Bundesrechtsanwaltskammer (Strauda) zusammen. Der Vortrag sollte den Kollegen aus Deutschland einen Einblick verschaffen und den Kollegen aus Österreich praxisrelevante Judikatur nahebringen; außerdem beleuchtet der Beitrag mögliche Probleme iZm Cloud-Dienstleistungen und KI-Applikationen.

