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Verhängung einstweiliger Maßnahmen

RechtsprechungJudikaturGernot Murko, Teresa PernerAnwBl 2026/37AnwBl 2026, 41 - 42 Heft 1 v. 21.1.2026

Bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme und die Auswahl der konkreten Maßnahme ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Rechnung zu tragen, wobei die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme (§ 5 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) zu verhängen und auch eine Selbstverpflichtungserklärung des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen ist.

21 Ds 2/25v

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