Bei der (Ermessens-)Entscheidung über die Verhängung einer einstweiligen Maßnahme und die Auswahl der konkreten Maßnahme ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) Rechnung zu tragen, wobei die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme (§ 5 Abs 2 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) zu verhängen und auch eine Selbstverpflichtungserklärung des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen ist.
21 Ds 2/25v

