Neben Hoheitsakten (die typischerweise einseitige Anordnungsbefugnis [imperium] in Anspruch nehmen) kann auch Verwaltungshandeln tatbildlich sein, das selbst nicht normativer Art ist (etwa in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt), jedoch in spezifischer Verbindung zu einem (möglichen) Hoheitsakt steht, diesen also vorbereitet, begleitet oder umsetzt. Maßgeblich für die strafrechtliche Einordnung ist dabei nicht die grundsätzliche Befugnis eines Beamten, auch Hoheitsakte zu setzen, sondern das inkriminierte Verhalten im konkreten Einzelfall.