Die Kl hatte der Bekl eine Schutzhütte verpachtet und erhebt nun Pachtzins- und Räumungsklage. Die Vorinstanzen wiesen einen Großteil des Zahlungsbegehrens ab, weil die Schutzhütte während des Lockdowns vom 3. 11. 2020 bis 18. 5. 2021 zur Gänze unbrauchbar war. Dazu der OGH: Führen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch Gesetz oder Verordnung angeordnete Betretungsverbote für Geschäftsräume in Bestandobjekten zu deren gänzlicher Unbenutzbarkeit, ist sowohl auf Miet- als auch auf Pachtverträgen § 1104 ABGB anzuwenden. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs 2 der 2. bis 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung galten Schutzhütten als Beherbergungsbetriebe, deren Betreten nach § 8 Abs 1 dieser Verordnungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt war.