Der Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung bilden eine Einheit, die dem Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung geben soll. Von der Nachfristsetzung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden - etwa, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Leistung nachzuholen oder die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.