Die Unbenützbarkeit eines Bestandobjekts ist ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Die hier objektiv bestehende Möglichkeit des Gastwirtes als Mieter, ein Liefer- oder Abholservice anzubieten, kann eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründen. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn - etwa aufgrund des fehlenden Kundenkreises - ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten gewesen wäre.