Der Beitrag befasst sich mit der Rechtsstellung des sog oder einer Rechtsanwaltskanzlei als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Folge der Beurteilung nach §§ 1175 ff ABGB iVm § 1 RL-BA 2015 und §§ 9, 10 RAO. Trotz vielfach subjektiv möglicherweise anders wahrgenommener (Berufs-)Lebensrealität aufgrund ihrer engen Bindung an ein kanzleiinternes Autoritätssystem sind die sog eher keine Kanzlei.