Bei faktischer Undurchführbarkeit der Abwicklung über das eATHB darf ein Rechtsanwalt die Treuhandschaft nicht übernehmen.
26 Ds 2/21z
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Bei faktischer Undurchführbarkeit der Abwicklung über das eATHB darf ein Rechtsanwalt die Treuhandschaft nicht übernehmen.
26 Ds 2/21z
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