Der Pflichtenkatalog des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes ist iSd § 1311 ABGB als Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer anzusehen. Wer die Aufgaben als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für deren sachgerechte Erledigung. Er haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag.