Die bekl Wirtschaftsprüferin wurde beauftragt, eine Due-Diligence-Prüfung eines Betriebs durchzuführen. Eine Unternehmensbewertung wollte der Kl aus Kostengründen nicht, obwohl er von der Bekl darauf angesprochen worden war. Für den erkSen war entscheidend, dass es der Bekl klar sein musste, dass sich der Kl auch eine gewisse Aussage zum Unternehmenswert erwartete. Der Bericht über die Due-Diligence-Prüfung enthielt nämlich mehrmals Angaben zum "tatsächlichen" bzw zum "adaptierten" Ertragswert. Zwar habe nach der Verkehrsauffassung eine Due-Diligence-Prüfung keine "Bewertungsleistungen" zu umfassen und wollte der Kl eine "echte" Unternehmensbewertung aus Kostengründen nicht. Andererseits ist die Aussage im Bericht über den Ertragswert ohne weitere Aufklärung zumindest irreführend, wenn die vorgenommenen Prüfungsschritte die Ermittlung eines realistischen Ertragswerts gar nicht ermöglichen. Die vom ErstG getroffene Feststellung, "dass die Due Diligence dem Auftrag gemäß ordnungsgemäß durchgeführt wurde", ist nach Meinung des erkSen vor diesem Hintergrund auch mangels Wiedergabe des (unstrittigen) Inhalts des Prüfberichts als Entscheidungsgrundlage unzureichend.