Das Quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) untersagt die Honorierung des Rechtsfreundes in Form einer Quote am erstrittenen Betrag. Außerhalb dieses Verbotstatbestands liegt der Bereich des zulässigen Erfolgshonorars für Rechtsanwälte. Wie das anwaltliche Erfolgshonorar im Detail ausgestaltet werden kann und vereinbart werden muss, um sich im Rahmen des Erlaubten zu bewegen, ist immer wieder Gegenstand der Lehre und Rsp. Der Beitrag bietet einen Überblick über die in der Rsp vorgenommene Grenzziehung.