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Zur Einsicht in Unterlagen verlassenschaftszugehöriger Gesellschaften durch erbantrittserklärte Erben

RechtsprechungJudikaturNiyazi BaharAnwBl 2022/277AnwBl 2022, 541 - 544 Heft 10 v. 3.10.2022

Hat eine Partei eine Erbantrittserklärung abgegeben, so hat diese im Verlassenschaftsverfahren das Recht auf Akteneinsicht nach § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG stellt keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gem § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar. Erbantrittserklärten Erben kann daher die Einsicht in das Verfahren eingebrachter Unterlagen von verlassenschaftszugehörigen Gesellschaften nicht verwehrt werden.

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