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Fortführung auf Antrag

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/117AnwBl 2021, 243 Heft 5 v. 26.4.2021

Bei Einstellungen aus tatsächlichen Gründen (§ 190 Z 2 StPO) unterscheidet das Gesetz zwischen aus einer Gesetzesverletzung resultierendem Ermessensmissbrauch (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO), der sich aus einer willkürlichen (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründeten) Beurteilung ergeben kann, und erheblich bedenklichem Ermessensgebrauch (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO), somit einer (nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) unerträglichen Lösung der Beweisfrage.

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