Bei Einstellungen aus tatsächlichen Gründen (§ 190 Z 2 StPO) unterscheidet das Gesetz zwischen aus einer Gesetzesverletzung resultierendem Ermessensmissbrauch (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO), der sich aus einer willkürlichen (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründeten) Beurteilung ergeben kann, und erheblich bedenklichem Ermessensgebrauch (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO), somit einer (nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) unerträglichen Lösung der Beweisfrage.