1. Gem § 78 Abs 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur der als Gesellschafter, der als solcher im Firmenbuch eingetragen ist. Durch diese Regelung ist die GmbH grundsätzlich geschützt, sodass sie normalerweise kein eigenes rechtliches Interesse hat, eine Feststellungsklage gegen den Alt- und den möglichen Neugesellschafter zu erheben.