Nicht im Dienste der Strafrechtspflege erfolgende Archivierung von Information durch Strafverfolgungsorgane geschieht ohne ges Deckung; die Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Informationen, deren Erheblichkeit für die Aufklärung von Straftaten - auch als Kontrollbeweis - nicht erkennbar ist, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden. Umgekehrt bedeutet das Verbot der Gewinnung einer erheblichen Tatsache für sich allein noch kein Verbot ihrer Verwendung oder Verwertung, sie also zu den Akten zu nehmen. Adressatin nach § 100 StPO zu erstattender Berichte ist die StA (§ 100 Abs 2 StPO), die als Leiterin des Ermittlungsverfahrens letztlich zur Entscheidung und ggf Anordnung gegenüber der KriminalPol befugt ist, welche konkreten (auch schützenswerte Persönlichkeitsrechte betreffenden) Inhalte unter den Kriterien von Anlass, Durchführung und Ergebnis aktenmäßig festzuhalten sind. Bei rechtlichen Zweifeln über den Inhalt des Ermittlungsakts hat die KriminalPol die StA zu befassen. Rechtsschutz gegen Entscheidungen oder Anordnungen der StA über den Inhalt des Ermittlungsakts bietet den in ihren Persönlichkeitsrechten Betroffenen Einspruch an das Gericht nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO mit der schlüssigen Behauptung einer Verletzung eines von § 5 Abs 1 Satz 1 StPO iVm Art 8 MRK bzw § 1 DSG, allenfalls § 74 Abs 1 StPO geschützten subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung.