Aus § 21 VbVG kann nicht abgeleitet werden, dass im Fall der Möglichkeit der Einbringung eines Strafantrags oder einer Anklageschrift gegen die natürliche Person eine solche Einbringung Voraussetzung eines korrespondierenden Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wäre.
15 Os 92/19x