Nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 Satz 2 StPO), sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung bedarf entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringenden Willenserklärung (Anordnung) der StA (insb § 193 Abs 2 und 3, § 195 Abs 3 Satz 1, § 205 StPO) oder einer auf Fortführung oder Wiederaufnahme gerichteten Entscheidung des Gerichts (§ 195 Abs 1, § 352 StPO). Einspruch wegen Rechtsverletzung ist auch in einem nicht als Strafverfahren geführten Ermittlungsverfahren - hier "weitere Ermittlungen" nach § 193 Abs 1 StPO - zulässig.