Dem verbleibenden Mitmieter steht kein Regressanspruch iSd § 896 ABGB aufgrund eines "besonderen Verhältnisses" für die alleinige Zahlung des Mietzinses gegenüber einem Mitmieter nach dessen Auszug zu, da dem verbleibenden Mitmieter der alleinige Nutzen aus dem Mietverhältnis zukommt.