Übernahmeersuchen bringt Verzicht auf Auslieferungsersuchen zum Ausdruck.
Hat die zuständige ausl StA um Übernahme der Strafverfolgung ersucht, ist dies als schlüssiger Verzicht auf Auslieferung zu werten, weshalb die inl Gerichtsbarkeit auf § 65 Abs 1 Z 2 StGB beruht.
13 Os 115/19i