Nach § 725 Abs 1 S 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 werden letztwillige Verfügungen mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, sofern der Verstorbene nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Davon sind auch letztwillige Verfügungen betroffen, die der Verstorbene vor der Begründung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft errichtet hat. Für eine gegenteilige Anordnung des Verstorbenen iSd § 725 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 muss in der letztwilligen Verfügung zumindest "angedeutet" sein, dass die Zuwendung nicht auf einer persönlichen Nahebeziehung beruht.