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Sanktionsrüge ist auch gegen die Anordnung vermögensrechtlicher Anordnungen zulässig

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/242AnwBl 2021, 491 Heft 10 v. 12.10.2021

Dabei unterliegt das Überschreiten der Anordnungsbefugnis (= Sanktionsbefugnis) der Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 1 StPO, Rechtsfehler bei Ermessensentscheidungen innerhalb der Befugnisgrenzen sind aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 2 und 3 StPO geltend zu machen.

14 Os 125/20v

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