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Widerstand gegen Justizwachebeamte

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/237AnwBl 2021, 490 Heft 10 v. 12.10.2021

Befugnis, außerhalb des Dienstes Befehls- oder Zwangsgewalt auszuüben (maW als Träger der Staatsgewalt einzuschreiten), kommt Justizwachebeamten nicht zu. Das Recht (und die Pflicht) nach § 1 Abs 3 RLV haben ausschließlich Organe des öff Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs 2 SPG), zu denen die Angehörigen der Justizwache (§ 13a StVG) nicht zählen.

13 Os 88/20w

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