Der Erfolgszuschlag gem § 12 AHK ist eines der größten Mysterien des strafrechtlichen Kostenrechts. Ist ein Akt abgeschlossen, stellt er den Strafverteidiger jedes Mal aufs Neue vor die Aufgabe, den erzielten Erfolg auf einer Skala von null bis 50 Prozent bewerten zu müssen. Im folgenden Beitrag werden typische Probleme, die sich iZm dem Erfolgszuschlag stellen, aufgegriffen und erörtert. Nachdem zunächst abgesteckt wird, wann der Erfolgszuschlag dem Grunde nach zusteht, werden sodann Vorschläge zur Bemessung präsentiert. (FN )