Die Kläger sind Wohnungseigentümer in zwei Apartmenthäusern. Die Beklagte verwaltet und vermietet in beiden Häusern mehrere Wohnungen im Auftrag der jeweiligen Wohnungseigentümer. In den Häusern ist jeweils eine Hausschließanlage installiert, die es ermöglicht, mit Keycards die einzelnen Wohnungen zu öffnen, wobei die Codierungen der Keycards ausschließlich von der Beklagten durchführt werden können. Das RekG ließ die beantragte einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, dass der Beklagten aufgetragen wurde, sämtliche von ihr codierten Keycards für die beiden Apartmenthäuser, die auch die Wohnungen der Kläger öffnen, einzufordern und zu deaktivieren. Der OGH billigte dies: