Es begründet keine Nichtigkeit des Strafausspruchs, dass zum Vorliegen der Voraussetzungen für ao Strafmilderung keine rechtlichen Erwägungen angestellt wurden. Kritik an der Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) stellt ohnehin bloß ein Berufungsvorbringen dar.
14 Os 110/19m