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Fehlende rechtliche Erwägungen begründen keine Nichtigkeit

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/216AnwBl 2020, 471 Heft 9 v. 20.8.2020

Es begründet keine Nichtigkeit des Strafausspruchs, dass zum Vorliegen der Voraussetzungen für ao Strafmilderung keine rechtlichen Erwägungen angestellt wurden. Kritik an der Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) stellt ohnehin bloß ein Berufungsvorbringen dar.

14 Os 110/19m

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