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Produkthaftung für inhaltliche Fehler von Printmedien - Vorabentscheidungsersuchen

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2020/129AnwBl 2020, 278 Heft 5 v. 27.4.2020

In einer Zeitung fand sich folgender Gesundheitstipp: "Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt." Die im Beitrag angeführte Dauer für die Krenauflage ist falsch: Anstelle von zwei bis fünf Stunden müsste es richtig zwei bis fünf Minuten lauten. Die Klägerin, sie ist Abonnentin der Zeitung, vertraute auf die Richtigkeit der angeführten Behandlungszeit und brachte die dort beschriebene Krenauflage am Sprunggelenk ihres linken Fußes auf. Sie beließ den Verband für etwa drei Stunden und nahm ihn erst ab, als es bereits zu starken Schmerzen gekommen war. Durch die im Kren enthaltenen scharfen Senföle war eine toxische Kontaktreaktion eingetreten.

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