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Vermisste Information gehört zur prozessförmigen Bezeichnung unterlassener Mitteilung nach § 250 StPO

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/125AnwBl 2020, 277 Heft 5 v. 27.4.2020

Unterlässt die Rüge unterlassener Mitteilung nach § 250 Abs 2 StPO eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Information, entspricht sie nicht den prozessualen Anforderungen des § 285a Z 2 StPO.

12 Os 77/19

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