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Akteneinsicht durch "Dritte" kein Gegenstand von Erneuerung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/118AnwBl 2020, 276 Heft 5 v. 27.4.2020

Gegen die Verweigerung von Akteneinsicht nach § 77 Abs 1 StPO kann auch derjenige keine Grundrechtsverletzung nach § 363a StPO geltend machen, der damit keine "Anklägerinteressen" verfolgt.

12 Os 59/19x

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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