§ 1 Abs 4 TilgG bringt ein Beweiserhebungsverbot (konkret: ein Beweisthemenverbot) zum Ausdruck, das jedoch nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung steht.
11 Os 9/19m
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
§ 1 Abs 4 TilgG bringt ein Beweiserhebungsverbot (konkret: ein Beweisthemenverbot) zum Ausdruck, das jedoch nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung steht.
11 Os 9/19m
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