1. Da eine verbotene Einlagenrückgewähr nicht immer einen aktuellen Vermögenstransfer voraussetzt, ist auch die Einräumung immaterieller Vorteile unzulässig.
2. Ein indirekter Vorteilszufluss für den Gesellschafter, der sich als Nachteil der Gesellschaft erweist, reicht aus, um von einer verbotenen Einlagenrückgewähr auszugehen.