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Prozessleitung durch Vorsitzende anstelle des Senats

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/303AnwBl 2020, 659 Heft 12 v. 27.11.2020

Voraussetzung erfolgreicher Geltendmachung der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist die Entscheidung des Senats über einen in der HV gestellten Antrag oder dort erhobenen Widerspruch. Prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden bilden hingegen keinen tauglichen Bezugspunkt der Rüge.

14 Os 134/19s

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