Voraussetzung erfolgreicher Geltendmachung der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist die Entscheidung des Senats über einen in der HV gestellten Antrag oder dort erhobenen Widerspruch. Prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden bilden hingegen keinen tauglichen Bezugspunkt der Rüge.
14 Os 134/19s