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Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/269AnwBl 2020, 599 Heft 11 v. 6.11.2020

Hat die StA ein Tatbestandsmerkmal nicht bloß objektiv, sondern auch subjektiv verneint, berührt ein bloß auf die objektive Tatseite bezogener Darstellungsmangel keine entscheidende Tatsache und stellt den Fortführungsgrund nach § 195 Abs 1 Z 1 (§ 281 Abs 1 Z 5) StPO nicht her. Beweismittel, welche die Sachverhaltsklärung der StA bedenklich machen, müssen konkret benannt werden.

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