1. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.
1. Bei einer GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.