Versicherte, deren ruhender Nachlass und Leistungsbezieher können zwischen den bestehenden VRG jährlich wechseln, Hinterbliebene können diese Möglichkeit nur einvernehmlich wahrnehmen. Der Wechsel hat durch schriftliche Erklärung mit dem durch die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellten Formblatt zu erfolgen, das spätestens am 30.
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.