1. Nach § 166 UGB gilt der Grundsatz, dass die Kontroll- und Auskunftsrechte des Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. Das gilt, obwohl in § 120 Abs 1 Z 2 JN dies nur für Angelegenheiten nach § 166 Abs 3 ausdrücklich vorgesehen ist.