Zwischen zwei Ehegatten war es zu einem Streit gekommen, im Zug dessen der Antragsgegner die Antragstellerin für zumindest zehn Minuten in ein Zimmer einsperrte. Die Antragstellerin begehrte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher über den Antragsgegner ein Aufenthalts- und Rückkehrverbot hinsichtlich der Ehewohnung, ein Aufenthaltsverbot auf der gemeinsamen Land- und Forstwirtschaft und ein Kontaktaufnahmeverbot verhängt werden sollte. Die beiden ersten Instanzen erachteten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung als nicht gerechtfertigt. Der Vorfall sei einmalig gewesen und es sei auch die Motivation des Antragsgegners zu berücksichtigen, eine Eskalation zu vermeiden.