vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung zählen nicht als Eigeneinkommen

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2019/39AnwBl 2019, 76 Heft 2 v. 28.1.2019

Eigeneinkommen des Kindes vermindert grundsätzlich seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch. Nur dort, wo mit der Drittleistung ein bestimmter Sonderbedarf gedeckt werden soll, bleiben dieser Bedarf und diese Beihilfe bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. So ist etwa Schmerzengeld daher nicht als Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen. Gegenteiliges gilt für eine Verdienstentgangsentschädigung, zumal sie nicht der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs, sondern jener der allgemeinen Unterhaltsbedürfnisse dient.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!