Der nunmehr beklagte Rechtsanwalt hat als Verfahrenshelfer eine Klientin in zwei Verfahren vertreten. Bei einem Verfahren lag für die Klientin ein negativer Ausgang vor, beim anderen hat der Verfahrenshilfeanwalt von der Gegenseite eine Zahlung erhalten. Der Beklagte informierte seine Klientin vom ersiegten Betrag und wies sie auf die Möglichkeit hin, das Gericht könnte sie zur Nachzahlung seines Honorars gem § 71 Abs 1 ZPO verpflichten. Er gehe davon aus, dass ihm das Gericht im Falle seiner Antragstellung nach dieser Bestimmung für beide Vorprozesse Kosten zusprechen werde. Um diese Antragstellung und ein möglicherweise langwieriges Verfahren zu vermeiden, schlug er vor, sein Honorar für beide Akten zu pauschalieren, womit die Klientin einverstanden war.