Die Klägerin begehrte vom beklagten RA den Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sei, weil er als ihr Vertreter in einem Oppositionsverfahren Zeugen nicht beantragt und der Verlesung eines Strafakts nicht widersprochen habe. Deswegen sei der Oppositionsklage stattgegeben und ausgesprochen worden, dass ihr Anspruch aus einem Unterhaltsvergleich erloschen sei.