Zusammenfassung: Die OBDK beschäftigte sich in der Entscheidung mit der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Parteienvertreter trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Verhandlungsrichter es unterlassen hatte, wiederholt in französischer Sprache dem Geschäftsführer seiner Mandantin während dessen Einvernahme ins Wort zu fallen.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 RAO; § 197 ZPO; § 212 ZPO; § 200 ZPO