§ 52 Abs 1 GSpG; § 7 VStG
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob durch die Vermietung von Räumlichkeiten, Spieltischen und Jetons eine Strafbarkeit als Beitragstäter nach einer Bestimmung des Glücksspielgesetzes begründet werden kann. Mit Anmerkungen von Franz Philipp Sutter.