Zusammenfassung: Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entschied, dass im vorliegenden Fall rechtlich keine Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht vorliegt, wenn der Rechtsanwalt seiner in der eigenen Kanzlei angestellten Ehefrau, die gleichzeitig mit der Angelegenheit als zuständige Mitarbeiterin beschäftigt ist, Honoraransprüche abtritt.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 RAO; § 879 ABGB