Zusammenfassung: Der OBDK ist der Ansicht, dass der Tatbestand der formellen (unechten) Doppelvertretung erfüllt ist, wenn derselbe RA gleichzeitig einen Mandanten A vertritt und gegen diesen vor demselben oder auch einem anderen Gericht einschreitet. Die zu klärende Frage war nun, ob die Zustimmung beider Mandanten an der Erfüllung des Tatbestandes etwas ändern bzw., ob ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss.