Zusammenfassung: Da die gesetzliche Erbfolge nicht als " andere Veräußerungsart" IS § 1078 ABGB zu qualifizieren ist, begründet das Ableben des Erblassers keinen Vorkaufsfall. Die Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Grundbuchssachen steht mit den Vorgaben des Art 6 MRK in Einklang.
Rechtsgrundlagen: § 1072 ABGB; § 1082 ABGB; Art 6 MRK