§ 10 Abs 1 RAO; § 9 Abs 1 RAO; § 39 Abs 3 StPO; § 19 Abs 1 RAO
Der VfGH nimmt zum Vorwurf der Doppelvertretung durch einen Strafverteidiger sowie zu den disziplinarrechtlichen Folgen bei mehrmonatiger Untätigkeit Stellung, erläutert die Registrierungsvoraussetzungen in der Verteidigerliste und legt dar, dass die Überreichung von Einzelbelegen nicht als Verrechnung iSd § 19 Abs 1 RAO zu qualifizieren ist.