§ 281 Abs 1 Z 1 StPO; § 345 Abs 1 StPO; § 28 Abs 1 JGG; § 46a Abs 1 JGG
Der OGH nimmt Stellung zur gesetzmäßigen Besetzung des Geschworenengerichts im Fall der Begehung von Straftaten vor und nach Beendigung des 21. Lebensjahres, die zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehen.