§ 2 EStG; § 2 LVO
Der VwGH prüft, ob die Fortführung eines Betriebes mit einer veralteten, nicht mehr zeitgemäßen Unternehmensstruktur Einkommensteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Dabei legt er dar, dass die Betriebsaufrechterhaltung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit die Qualifikation als Liebhaberei keineswegs ausschließt.