§ 240a StPO; § 281 Abs 1 Z 3 StPO; § 281 Abs 3 StPO
Der OGH legt dar, dass trotz Stattfindens der erstmaligen Beeidigung vor über einem Jahr die unterlassene wiederholte Beeidigung von Laienrichtern keine nachteiligen Auswirkungen für den Angeklagten begründet, wenn seit der erstmaligen Beeidigung bereits mehrere Hauptverhandlungen mit Beteiligung nicht beeideter Laienrichter stattfanden.