Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Vertretung einer Vertragspartei disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht, wenn der Rechtsanwalt seine ausschließliche Vertretung nur eines Vertragspartners bei der Konzeption des Vertrages nicht klargestellt hat.
OBDK, 29.11.2004, 16 Bkd 8/04